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Allgemeine Geschäftsbedingungen Winterbetreuung

W.O.S. Weißenböck Objekt Service Gebäudereinigung GmbH

1.0. Geltung, Leistungsumfang

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden stets Inhalt des Vertrages (Auftrages) mit der W.O.S.
Weißenböck Objekt Service Gebäudereinigung GmbH, im Folgenden kurz „W.O.S.“ genannt, dem sie sohin zugrunde gelegt werden.
Allfällige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, im Folgenden auch kurz „Auftraggeber“ genannt, sowie sonstige
Einschränkungen werden nicht anerkannt und ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, W.O.S. hat dem in einem
Einzelfall vorab ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. W.O.S. verpflichtet sich im Rahmen dieser AGB, die im Vertrag angeführten
und vom Auftraggeber überprüften Verkehrsflächen in der Zeit vom 1. November bis 15. April des Folgejahres (Winterperiode) von
Schnee zu reinigen und bei Vorherrschen von Glatteis zu bestreuen. Die Betreuung der vertragsgegenständlichen Verkehrsflächen
erfolgt grundsätzlich in dem in den nachstehenden Regelungen vorgesehenen Umfang, wobei von W.O.S. im Einzelfall
Zusatzleistungen angeboten werden können, die gegebenenfalls gesondert schriftlich zu vereinbaren sind.


1.1. W.O.S. ist zur Beseitigung der Ursachen, die zu der Bildung von Eis, wie etwa durch undichte Dachrinnen, etc., der Ablagerung von
Schnee oder Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und die Eisbildung auf Dächern, welche von
einem Fachunternehmen zu entfernen sind, sowie für die Entfernung von Schnee oder Eis nach Abgang einer Dachlawine.


1.2. W.O.S. ist nicht verpflichtet, im Zuge der Betreuung unbegehbare, verstellte oder sonst unzugängliche Verkehrsflächen zu
reinigen.


1.3. Für den Fall, dass keine Zusatzleistung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die übliche Betreuung, sohin die
Räumung oder Streuung bei Vorherrschen von Glatteis, entsprechend der Wettersituation, und zwar stets abhängig von der
Niederschlagsmenge und der Niederschlagsdauer, längstens jedoch innerhalb von sieben Stunden ab Beginn des Niederschlags, wobei
die Betreuung bei entsprechendem Bedarf in Intervallen von vier bis sieben Stunden durchgeführt wird. Auf die Arbeitsweise, Zeit und
Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber keinen Einfluss.


1.4. Eine vollständig schneefreie Räumung der Verkehrsfläche ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. W.O.S. ist daher auch nicht
verpflichtet, die zu reinigenden Verkehrsflächen zur Gänze schneefrei zu machen.


1.5. Glatteis: Als Streumaterial wird Streusplitt oder ein behördlich genehmigtes Auftaumittel verwendet. W.O.S. übernimmt keine
Haftung für allenfalls daraus entstehende Schäden.


1.6. Extremsituationen: Im Falle des Vorherrschens von Extremsituationen, wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen und
andauernd gefrierendem Regen, kann eine termingerechte Räumung innerhalb der oben genannten Intervalle nicht gewährleistet
werden. Die Winterbetreuung erfolgt diesfalls spätestens vier Stunden nach Beendigung der Extremsituation.


1.7. Innenflächen: Innenflächen sind Verkehrsflächen, die der Räumungsverpflichtung gemäß § 93 StVO nicht unterliegen, wie etwa
Hof- und Parkflächen. Die Betreuung solcher Flächen ist gegebenenfalls gesondert im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zu
vereinbaren, widrigenfalls sich die Betreuung hierauf nicht erstreckt. Selbst diesfalls werden die Innenflächen nur nach der zur
Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Ist auf Grund der zu räumenden Schneemengen die Inanspruchnahme zusätzlicher
Schneelagerflächen notwendig, verringert sich die vereinbarungsgemäß zu räumende Fläche dementsprechend. Ein Anspruch auf
Reinigung von Innenflächen, die zur Zeit des Einsatzes nicht zugänglich sind, besteht nicht. Parkplätze und Zufahrten werden
üblicherweise maschinell betreut. Eine Verpflichtung zur händischen Nachbearbeitung, etwa zwischen abgestellten Fahrzeugen, ist
grundsätzlich nicht gegeben und muss gegebenenfalls gesondert schriftlich ausdrücklich vereinbart werden.


1.8. Die Streusplittentfernung wird von W.O.S. entsprechend den einschlägigen behördlichen Vorschriften und jedenfalls am
Saisonende durchgeführt.


1.9. Tauwetterkontrolle: Die Tauwetterkontrolle ist gegebenenfalls ein gesondert schriftlich zu vereinbarendes Zusatzservice gegen
gesonderte Verrechnung (oder Bestandteil eines Betreuungspaketes, sofern darin ausdrücklich enthalten) zur einmal täglichen
Kontrolle bezüglich des Vorhandenseins von Dachlawinen an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung
durch Schmelzwasser oder das Abgehen von Dachlawinen möglich erscheint. Trotz allenfalls am Dach angebrachter Schneerechen,
die eine erhebliche Erhöhung der Sicherheit darstellen, kann das Abgehen von Dachlawinen nicht mehr verhindert werden. Die
Tauwetterkontrolle umfasst das Aufstellen von Warnstangen und die Kontrolle der vom öffentlichen Gehsteig einsehbaren Dächer auf
das Vorhandensein von möglichen Dachlawinen– und wird von W.O.S. visuell vorgenommen. Zur Beseitigung von Gefahrenquellen
(Schneewechten am Dach, Dachlawinen, Eiszapfen, etc.) ist W.O.S. nicht verpflichtet. Bei Wahrnehmung von drohenden Dachlawinen,
Eiszapfen oder Schneewechten ist W.O.S. verpflichtet, dem Auftraggeber oder eine von diesem namhaft gemachte Person über eine
vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss bekannt gegebene Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse ohne Verzug zu kontaktieren
und von der Gefahr in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, W.O.S. allfällige Änderungen der Telefonnummer oder

EMail-Adresse oder der Kontaktperson unverzüglich bekannt zu geben. Unterbleibt die Bekanntgabe, ist W.O.S. von jeglicher Haftung
aus einer Übernahme der Tauwetterkontrolle frei.

 

1.10.Bei einer Auftragsübernahme nach dem 1. November haftet W.O.S. stets nur dann, wenn sich die zu betreuenden Flächen um
22:00 Uhr des Vortages, bezogen auf den Vertragsbeginn, nachweislich in einem verkehrssicheren Zustand befunden haben.

 

2.0. Haftung


2.1. Die Haftung von W.O.S. beschränkt sich stets auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz seiner Mitarbeiter. Zudem ist die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, wie etwa Kosten, die aus dem Austausch einer Schließanlage
wegen Verlust eines Schlüssels entstehen, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und betreffend Schäden aus Ansprüchen Dritter
gegen den Auftraggeber ausgeschlossen. All dies gilt nicht für Personenschäden, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist.


2.2. W.O.S. haftet überdies nicht für Ereignisse, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte, wie etwa einparkende
Autos, Straßenräumgeräte, spielende Kinder, etc., verunreinigten schnee- oder eisbedeckten Flächen ereignen. W.O.S. trifft weiters
keine Haftung für Beschädigungen an Bodenflächen jeglicher Art, die allenfalls durch den ortsüblichen Einsatz von Räumgeräten
(maschinell oder händisch) entstehen. Zudem haftet W.O.S. nicht für Ereignisse, die auf das Verhalten des Auftraggebers oder eines
Dritten oder durch höhere Gewalt, wie etwa den Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen, etc., zurückzuführen sind.


2.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ereignisse, aus denen W.O.S. haftbar werden könnte, wie etwa die Körperverletzung von
Passanten und Beschädigungen, die mit den Betreuungsarbeiten im Zusammenhang stehen, etc., nach Bekanntwerden unverzüglich
an W.O.S. schriftlich zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes jede Hilfe zu leisten.


2.4. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgrenzungen zu nicht zu räumenden Flächen, die
bei Schneelage nicht eindeutig erkennbar sind, deutlich zu kennzeichnen. W.O.S. haftet weder für Schäden an nicht gekennzeichneten
Flächen, Grünanlagen und Abgrenzungen, noch für Schäden, die durch zulässigerweise verwendetes Tau- oder Streumittel allenfalls
verursacht werden. W.O.S. ist auch nicht verpflichtet, Streugut aus Grünflächen zu entfernen.


3.0. Beginn des Vertragsverhältnisses, Entgelt


3.1. Das Vertragsverhältnis wird für eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden abgeschlossen und beginnt mit dem auf die
Vertragsunterfertigung folgenden 1. November. Wird der Winterbetreuungsvertrag nach dem 1. November eines Jahres abgeschlossen,
beginnt das Vertragsverhältnis allenfalls nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung abweichend und diesfalls stets unter
Berücksichtigung des Punktes 1.10.


3.2. Das Entgelt für eine Winterperiode ist als Vorauszahlung nach Rechnungslegung prompt zur Zahlung fällig. Sind bezüglich der
Entrichtung des Entgelts Teilzahlungen vereinbart, tritt die Fälligkeit der jeweiligen Teilzahlung ohne weitere Mahnung ein. Für den Fall,
dass eine (Teil-) Zahlung nicht prompt nach Fälligkeit beglichen wird, hat W.O.S. das Recht, den Winterbetreuungsvertrag mit sofortiger
Wirkung vorzeitig aufzulösen, ohne dass dies nachteilige Folgen für W.O.S. zur Folge hat. Die Erklärung über die vorzeitige Auflösung
des Vertrages erfolgt schriftlich oder sonst durch nachweisliche Verständigung des Auftraggebers an dessen zuletzt bekannt
gegebene Kontaktadresse.


3.3. Das vereinbarte Entgelt ist wertgesichert wie folgt: Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart ist,
ist W.O.S. bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen berechtigt, die Preise entsprechend
anzupassen, und zwar konkret ausdrücklich (so und) dann, wenn dem eine entsprechende Bestätigung der unabhängigen
Schiedskommission beim BMAW für Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger oder eine gleichwertige Bestätigung
zugrundeliegt (dh dies sowohl hinsichtlich des Prozentsatzes der Erhöhung als auch hinsichtlich der Wirksamkeit). Eine Erhöhung in
den ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss ist (nur) bei Verträgen, die dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen,
ausgeschlossen. W.O.S. wird in einem derartigen Fall den Auftraggeber, der daraus im Übrigen keine Rechte abzuleiten vermag, über
eine anstehende Preisänderung (Indexierung) informieren.


3.4. Der Auftraggeber trägt alle Mahn- und Inkassospesen sowie insbesondere etwaige Kosten eines beigezogenen Rechtsanwaltes,
die zur zweckentsprechenden Betreibung notwendig sind, und weiters Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent pro begonnenem
Monat (soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegen stehen, wobei diesfalls der gesetzlich zwingende
höchstzulässige Prozentsatz gilt). Im Falle einer Ratenvereinbarung tritt bei auch nur teilweisem Verzug mit nur einer Rate
Terminverlust ein und der gesamte aushaftende Betrag wird sofort zur Zahlung fällig. Eine allenfalls für die Folgejahre vereinbarte
Ratenzahlung ist damit hinfällig.


3.5. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in
vollem Umfang, wenn die Arbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf die W.O.S. keinen Einfluss hat, wie etwa
Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, etc.


3.6. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgesehen, ebenso wie die
Aufrechnung mit etwaigen (Gegen-) Ansprüchen des Auftraggebers ausgeschlossen, und zwar Letzteres, soweit keine
Zahlungsunfähigkeit vorliegt und es sich nicht um Ansprüche handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des
Auftraggebers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.


3.7. Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern haften diese für deren vertragliche Verpflichtungen solidarisch. Wird der Vertrag
auf Auftraggeberseite von einem Vertreter, wie etwa einer Hausverwaltung, abgeschlossen, haftet dieser neben dem Auftraggeber als
Bürge und Zahler, falls die detaillierte Bekanntgabe des vertretenen Auftraggebers bei Vertragsabschluss unterbleibt.


4.0. Dauer des Vertragsverhältnisses, Rabatte


4.1. Der gegenständliche Vertrag wird auf eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden geschlossen und kann von beiden
Vertragsparteien zum 31. Juli eines jeden Jahres nachweislich schriftlich am Postweg (ordentlich) gekündigt werden, wobei das
tatsächliche Einlangen samt Kenntnisnahme hierfür maßgeblich ist, wofür der Kündigende das Risiko trägt (es sei denn, W.O.S.
akzeptiert im Einzelfall ausdrücklich schriftlich eine hiervon abweichende Kündigung).


5.0. Kennzeichnung


Zur Kennzeichnung der von W.O.S. betreuten Liegenschaften gestattet der Auftraggeber, dass an Hauswänden, Zäunen, etc.,
Firmenschilder montiert werden.


6.0. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand


Als Erfüllungsort gilt das festgelegte Objekt des Auftraggebers. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht
(unter Ausschluss von Verweisungsnormen, die auf ausländisches Recht verweisen). Die Vertragsparteien vereinbaren gemäß § 104
JN für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, und zwar auch nach seiner Beendigung,
einschließlich von Streitigkeiten über sein Bestehen oder Nichtbestehen, die Zuständigkeit des sachlich für 4020 Linz zuständigen
Gerichtes, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.


7.0. Allgemeine Bestimmungen


Alle vom Auftraggeber vorgesehenen Vorschriften und Bemerkungen, insbesondere jene, die sich mit diesen AGB nicht decken, gelten
nur dann, wenn sie von W.O.S. im Einzelfall vorab schriftlich ausdrücklich bestätigt wurden.
Abweichende Regelungen zwischen W.O.S. und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zudem einer ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bestehen generell nicht. Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, so berührt
das die übrigen Bestimmungen der AGB nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als
vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Kann sich eine Vertragspartei
aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Bestimmung berufen, so gilt das auch für die andere Vertragspartei.
Zudem bleibt jede Bestimmung jedenfalls mit ihrem zulässigen Inhalt bestehen (geltungserhaltende Reduktion). Der Auftraggeber
gestattet, dass personenbezogene Daten, insbesondere soweit nach dem Datenschutzgesetz zulässig, gespeichert werden dürfen.


Stand 10/2024

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