Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der W.O.S. Gebäudereinigung GmbH
1. ALLGEMEINES
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Inhalt des Vertrages. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben in einem Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
2. PREISE
Alle angeführten Nettopreise basieren auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Offertlegung. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Material- und Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Reinigungsgeräten und Maschinen enthalten. Außerdem sind alle gesetzlichen Leistungen sowie die im Kollektivvertrag festgelegte Haftpflicht- und Unfallversicherung inbegriffen. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Unsere Angebote sind stets unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich durch eine Befristung als fest gekennzeichnet sind. Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen sind wir berechtigt, die Preise entsprechend der Bestätigung durch die paritätische Kommission oder einer gleichwertigen Bestätigung in voller Höhe anzuheben.
3. VERTRAGSDAUER
Generell besteht eine 14 tägige Kündigungsfrist und KEINE Vertragsbindung, außer es wird anderweitig vereinbart. Bei Sonderreinigungen wird der Auftrag für eine einmalige Durchführung abgeschlossen. Bei Sommerdiensten (Rasenmähen, Heckenschnitt, etc.) wird der Auftrag für eine Saison (April – Oktober) , beim Winterdienst der Auftrag für eine Saison (November – März) abgeschlossen. Bei Auftragsbeendigung verpflichtet sich der Auftraggeber, sofort gemeinsam mit unserem zuständigen Sachbearbeiter eine Abnahme des Objektes durchzuführen und etwaige Mängel, Schäden etc. sofort schriftlich bekannt zu geben. Später beanstandete Mängel und Schäden werden nicht zur Kenntnis genommen, findet keine Schlussbegehung statt, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen.
4. VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG
Im Falle einer vorzeitigen Kündigung darf sich der Auftraggeber erst dann auf Nicht- oder Schlechtleistung berufen, wenn mehrmals begründete schriftliche Reklamationen nach Kenntnisnahme durch uns nicht behoben wurden. Für den Fall, dass der Auftraggeber Zahlungen nicht oder verspätet leistet, sind wir berechtigt, unter Setzung einer 5 – tägigen Nachfrist von der Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zurück zu treten, ohne jedwede Leistungen erbringen zu müssen. Eventuelle Reklamationen über Nichtleistungen der monatlichen Arbeiten müssen bis spätestens bis zum 4. eines Folgemonats bei uns gemeldet werden, ansonsten haben sie keinen Anspruch auf Vergütung.
5. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
Wir haften für sach- und fachgerechte Leistung. Gewährleistungsansprüche sind – bei sonstigem Verlust – unverzüglich nach Beendigung der Reinigung unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich anzuzeigen. Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Für Schäden am Reinigungsgut durch nicht offenkundige Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung (wie z.B. Teppichverlegung mit wasserlöslichem Kleber, Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes, ungenügende Echtheit von Färbungen und Druck, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Mängel) sowie für sonstige Schäden an Rechtsgütern des Kunden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer eigenen Mitarbeitern. Wir weisen darauf hin, dass bei Bodengrundreinigungen mit viel Wasser gearbeitet wird. Sollten dadurch Türstöcke, Möbel, etc. durch Wassereintritt beschädigt werden, weil diese vor Beginn der Arbeiten vom AG nicht ausgeräumt, abgedichtet oder sonst wie geschützt worden sind, besteht keine Haftung unsererseits. Soweit wir haften, kann nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes verlangt werden; eine weitergehende Haftung insbesondere für Schäden, wie Ertrags- und Verdienstausfall, Regressansprüche Dritter oder Verlust von Goodwill, besteht nicht. Ergibt sich trotz vorheriger sachgemäßer Prüfung erst im Laufe der Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Auftraggeber stimmt einer Änderung des Auftrages zu. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet. SONDERREINIGUNGEN (BAUREINIGUNGEN): Bei der Reinigung von Glasflächen, die Mörtelreste und/oder sonstige starke Verschmutzungen aufweisen, kann es vorkommen, dass beispielsweise durch die im Mörtel enthaltenen Quarzkristalle beim Reinigen Kratzspuren an der Oberfläche entstehen. Für diese Art von Beschädigungen übernehmen wir keinerlei Haftung. Für den vor solchen und ähnlichen bauseits bedingten Rückständen ausreichenden Schutz von Glasflächen – beispielsweise durch Folien – ist der Auftraggeber bzw. dessen Lieferant verantwortlich.
6. LIEFERVERZUG
Wir haften nicht bei Lieferverzug, der sich durch höhere Gewalt oder andere Ursachen, die ohne unser Verschulden entstanden sind, ergeben haben. Höhere Gewalt berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Krieg, Verkehrssperre, Katastrophen, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, etc.). Schadenersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Sämtliche Rechnungen sind unmittelbar nach Erhalt netto ohne Skonto (außer es wurde anders vereinbart) , die laufende Monatsrechnung jedoch spätestens zum Monatsende fällig. Zahlungsverzug und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 3 % über der jeweiligen Bankrate tritt ohne Mahnung am Fälligkeitstag ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger von uns nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzuhalten.
8. LEISTUNGEN
Leistungen sind von uns nur in dem Umfang zu erbringen, wie sie vereinbart wurden. Weitergehende Leistungen, wie z.B. Reinigungsarbeiten nach Professionisten anlässlich Adaptierungen etc., werden separat verrechnet. Am Arbeitsort muss eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauches der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Handwaschseifen, Handtücher und Toilettenpapier. ARBEITSUNTERBRECHUNGEN BEI SONDERLEISTUNGEN; Unsere Preise beruhen auf der Annahme, dass die Arbeiten in einem Zuge durchgeführt werden können. Sind Arbeitsunterbrechungen notwendig, wenn beispielsweise andere Professionisten ihre Tätigkeit noch nicht beendet haben oder wir durch sonstige, nicht in unserem Einflussbereich liegenden Umstände unsere Arbeit nicht wie vorgesehen fortsetzen und/oder durchführen können, so stellen wir je Unterbrechung die seitens uns auflaufenden Kosten (Anzahl Arbeiter x Stunden x 48.- netto+ Anfahrt) in Rechnung.
9. ABWERBEVERBOT
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragszeit oder im Falle einer Kündigung, das von uns eingesetzte Reinigungspersonal nicht abzuwerben, andernfalls stellt dies eine grobe Vertragsverletzung dar, die den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung und zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe in der Höhe von EURO 1.500,00 berechtigt.
10. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Als Erfüllungsort gilt das festgelegte Objekt des Auftraggebers. Gerichtsstand ist Linz.
11. ABWEICHENE BESTIMMUNGEN
Alle vom Auftraggeber gemachten Vorschriften und Bemerkungen, die sich mit den vorstehenden Geschäftsbedingungen nicht decken, sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden und gelten nur für jenes Geschäft, für welches sie vereinbart wurden.